Katzenpension Elsdorf-Widdendorf


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Die Tierpension verpflichtet sich, das in Pflege genommene Tier für die Zeit des vereinbarten Aufenthaltes nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetze zu versorgen.

2. Das Tier kann am ersten bzw. letzten Tag des Aufenthaltes von Montag bis Samstag nach Vereinbarung zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 19.00 Uhr gebracht bzw. abgeholt werden.

3. Die Vergütung für die Zeit des Aufenthaltes des Tieres wird vom Tierhalter am Aufnahmetag im Voraus an die Tierpension gezahlt.

4. Der Tierhalter leistet weiterhin am Aufnahmetag eine Pauschale von 50,00 € für eventuell notwendig werdende Tierarztkosten. Die Pauschale wird am Abholtag abzüglich eventuell entstandener Tierarztkosten von der Tierpension an den Tierhalter zurückgezahlt.

5. Der Besitzer versichert, dass die Katze gegen

  • • Katzenschnupfen (mindestens 3 x)
  • • Katzenseuche (mindestens 3 x)
  • • Katzenleukose (bei Gruppenhaltung)
  • • Tollwut (nur Freigänger)

geimpft ist und jede Impfung mindestens 4 Wochen alt und nicht älter als ein Jahr ist. Der Tierhalter haftet für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen diese Impfpflicht entstehen bzw. folgen.

6. Bekannte Erkrankungen der Katze sind der Tierpension anzuzeigen und benötigte Medikamente für die Zeit des Aufenthaltes der Tierpension zur Verfügung zu stellen.

7. Im Falle der Erkrankung/Verletzung des Tieres während des vereinbarten Aufenthaltes ist die Tierpension berechtigt, das Tier tierärztlich bei einem Tierarzt ihrer Wahl behandeln zu lassen. Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung während des Aufenthaltes des Tieres hat der Tierhalter zu tragen, es sei denn, die Behandlung wird durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Tierpension erforderlich.

8. Die Tierpension übernimmt keine Haftung für etwaige Verletzungen, den Verlust oder das Ableben des Tieres während der Dauer des vereinbarten Aufenthaltes, es sei denn, der Tierpension fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Etwaige Verletzungen sind unmittelbar bei Abholung des Tieres der Pension anzuzeigen.

9. Die Tierpension übernimmt ebenfalls keine Haftung für etwaige Verletzungen oder Sachbeschädigungen durch das Tier des Tierhalters während der Zeit des Aufenthaltes, es sei denn, der Tierpension fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

10. Kann das Tier zum Ende des vereinbarten Aufenthaltes nicht abgeholt werden, so ist der Tierpension dies unverzüglich mündlich anzuzeigen.

11. Wird das Tier nicht zum vereinbarten Aufenthaltsende abgeholt, ist die Anzahl der nicht vereinbarten Aufbewahrungstage von dem Tierhalter zu vergüten. Die Tierpension ist berechtigt, die Vergütung für den weiteren Aufenthalt von der Pauschale gem. Ziffer 8 einzubehalten.

12. Sollte das zu versorgende Tier nicht am vereinbarten Abholtermin abgeholt werden, ohne dass dies von dem Tierhalter der Tierpension gegenüber angezeigt wurde, so ist die Tierpension berechtigt, das zu versorgende Tier zu Lasten des Tierhalters einem nahegelegenen Tierheim zu übergeben, sofern die Tierpension zuvor den Tierhalter mündlich aufgefordert hat, das Tier innerhalb von 2 Tagen abzuholen.

13. Für mitgebrachte Sachen übernimmt die Pension keine Haftung.

14. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.